Allgemeine Einkaufsbedingungen


Allgemeine Einkaufsbedingungen Innotrading - Alexander C. Barth und die Artikel von der Sub-Internet-Page von SOLAR.COM

I. Anwendungsbereich

1. Für sämtliche Vertragsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend jeweils: "Auftragnehmer") über die Erbringung von Lieferungen oder Leistungen (nachfolgend zusammen auch: "Lieferungen") an die INNOTRADING - Alexander C. Barth (nachfolgend: "Auftraggeber") sowie für Bestellungen und sonstige Vertragserklärungen des Auftraggebers gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

2. Von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende oder diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder gesetzliche Bestimmungen ergänzende Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, soweit der Auftraggeber diese ausdrücklich schriftlich anerkennt. Solche Bedingungen erkennt der Auftraggeber auch dann nicht an, wenn er ihnen nicht gesondert widerspricht, Lieferungen entgegennimmt oder Zahlungen vorbehaltlos ausführt.

II. Bestellungen, Lieferpläne, Lieferabrufe

1. Bestellungen des Auftraggebers sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen.

2. Bestellungen sind vom Auftragnehmer unter Angabe der Bestellnummer des Auftraggebers zu bestätigen. Erfolgt eine schriftliche Auftragsbestätigung nicht innerhalb von fünf Tagen nach Zugang der Bestellung, ist der Auftraggeber an die Bestellung nicht mehr gebunden. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, muss der Auftragnehmer die Abweichung in der Auftragsbestätigung besonders hervorheben. Solche Abweichungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber diese schriftlich annimmt.

3. Lieferabrufe im Rahmen von vereinbarten Mengenkontrakten oder Rahmenverträgen werden verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht binnen fünf Tagen nach Zugang widerspricht. Der Auftragnehmer ist nur zum Widerspruch berechtigt, wenn der Lieferabruf vertragswidrig erfolgt. Aufgrund eines Mengenkontrakts oder eines Rahmenvertrages ist der Auftraggeber nicht zur Erteilung von Lieferabrufen, zur Abnahme oder zur Wahrung von Lieferterminen verpflichtet, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart. Im Übrigen gelten für Lieferabrufe die Bestimmungen für Bestellungen in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen entsprechend.

III. Rechnungen, Preise, Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich DDP (geliefert verzollt Werk des Auftraggebers) gemäß Incoterms 2010 einschließlich Verpackung, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber eine Rechnung nebst gesondertem Ausweis der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt, aus der sich die erbrachte Leistung und die hierfür in Rechnung gestellte Vergütung nachvollziehbar ergeben und die allen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchhaltung entspricht. Die Rechnung muss mit der Vertragsnummer des jeweiligen Vertrages sowie der entsprechenden Bestellnummer versehen sein.

3. Unbeschadet sonstiger Voraussetzungen, insbesondere der Lieferung der Ware, setzt die Fälligkeit einer Vergütungsforderung die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus. Rechnungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, 30 Tage nach Zugang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig, wobei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen zu einem Skonto von 3 % berechtigen.

4. Zahlungen begründen weder eine Abnahme der Lieferung, noch die Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß, noch eine Anerkennung der Abrechnung.

IV. Lieferung, Verzug, Subunternehmer

1. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Der Lieferschein hat die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge sowie eine Liste mit der Zusammenstellung sämtlicher enthaltener Verpackungseinheiten mit zugehöriger Bezeichnung der jeweiligen Menge, Charge und eindeutiger Verpackungseinheitennummer anzugeben.

2. Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen, Frachtbriefe und sämtliche Korrespondenz haben die Bestellnummer des Auftraggebers zu enthalten.

3. Maßgebend für die Einhaltung von Lieferterminen oder -fristen ist der Eingang der Ware beim Auftraggeber bzw. an dem angegebenen Bestimmungsort.

4. Erkennt der Auftragnehmer, dass er einen Liefertermin oder eine -frist nicht einhalten kann, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

5. Im Falle des Lieferverzuges ist der Auftragnehmer verpflichtet, an den Auftraggeber für jeden Arbeitstag, an dem sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Preises (netto) des verspäteten Teils der Lieferung zu zahlen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Verspätung nicht zu vertreten. Insgesamt ist die Vertragsstrafe auf maximal 5 % dieses Preises (netto) begrenzt. Die Vertragsstrafe wird sofort fällig und kann auch dann geltend gemacht werden, wenn ein Vorbehalt bei Annahme der Lieferung unterbleibt, über die Schlusszahlung hinaus jedoch nur, wenn sich der Auftraggeber das Recht hierzu bei der Schlusszahlung vorbehält. Etwaige gezahlte Vertragsstrafen des Auftragsnehmers sind auf einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers jedoch anzurechnen.

Im Übrigen stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche und Rechte im Falle eines Lieferverzuges, insbesondere das Recht zum Rücktritt, nach den gesetzlichen Voraussetzzungen zu.

6. Behinderungen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen, andernfalls kann er sich auf eine durch die Behinderung bewirkte Verzögerung nicht berufen.

7. Teillieferungen, Mehr- oder Minderlieferungen sind nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers zulässig.

8. Die Einschaltung von Subunternehmern ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

V. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme Eigentum

1. Erfüllungsort ist der Ort, an den die Ware vertragsgemäß zu liefern ist.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht, ungeachtet des vereinbarten Incoterms, mit Übernahme am Erfüllungsort oder, bei vereinbarter oder nach dem Gesetz erforderlicher Abnahme, mit Abnahme auf den Auftraggeber über.

3. Ist der Auftraggeber zur Erklärung der Abnahme verpflichtet, kann er die Abnahme bis zu sechs Wochen nach Fertigstellungsanzeige des Auftragnehmers erklären. Die Inbetriebnahme einer Lieferung oder deren Verwendung begründet für sich allein nicht die Abnahme.

4. Ein zugunsten des Auftragnehmers geltender Eigentumsvorbehalt hat die Wirkung eines einfachen Eigentumsvorbehalts, soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich einem verlängerten, erweiterten oder Kontokorrentvorbehalt zustimmt.

VI. Verpackung

1.Soweit nicht anders vereinbart, sind die Waren handelsüblich und sachgerecht zu verpacken. Für Beschädigungen infolge nicht ordnungsgemäßer Verpackung haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die mangelhafte Verpackung nicht zu vertreten.

2.Die Lieferung erfolgt in handelsüblicher Einweg-Standardverpackung, soweit nicht abweichend vereinbart. Ist Mehrweg-Verpackung vereinbart, hat der Auftragnehmer die Verpackung leihweise zur Verfügung zu stellen. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.

VII. Beistellungen

1.Beigestellte Teile, Komponenten, Werkzeuge und sonstige Materialien (nachfolgend: "Beistellungen") bleiben Eigentum des Auftraggebers und sind von dem Auftragnehmer unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen zu verwahren und als Eigentum des Auftraggebers zu kennzeichnen. Sie sind von dem Auftragnehmer im Rahmen einer gewerblichen Sachversicherung zu versichern.

2.Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Beistellungen trägt der Auftragnehmer. Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Beistellungen sind von dem Auftragnehmer durchzuführen.

3.Die Beistellungen dürfen ausschließlich zur Erfüllung der jeweiligen Bestellung des Auftraggebers und nur im Rahmen des sonstigen vertraglichen Überlassungszweckes verwendet werden. Ver- und Bearbeitungen von Beistellungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers, soweit eine solche Ver oder Bearbeitung nicht vereinbart ist. Bei Ver- oder Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung von Beistellungen mit anderen Waren durch den Auftragnehmer steht dem Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Beistellungen zum objektiven Wert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum des Auftraggebers durch Ver- oder Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neu hergestellten Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Beistellungen zu den anderen verwendeten Waren und verwahrt sie unentgeltlich für den Auftraggeber.

VIII. Qualität, Qualitätssicherung, Umwelt, Dokumentationspflicht

1.Die Waren müssen den vereinbarten Spezifikationen, den von dem Auftraggeber freigegebenen Mustern und dem neusten Stand der Technik entsprechen. Sie müssen frei von Konstruktions-, Design-, Verarbeitungs- und Materialfehlern und für die vorausgesetzte Verwendung geeignet sein. Die Waren müssen darüber hinaus den deutschen und im Land des Bestimmungsortes geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, den Richtlinien und Verordnungen der EU sowie den einschlägigen Normen von Berufsgenossenschaften und Industrieverbänden entsprechen.

2.Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vereinbarten auftraggeberseitigen Vorgaben zu Qualität, Herstellungsverfahren und Tests und Zertifizierungen einzuhalten.

3.Der Auftragnehmer ist für die Qualität der Waren und für die Geeignetheit der Waren für den vorausgesetzten Einsatzzweck und Einsatzort in jeglicher Hinsicht voll verantwortlich. Etwaige Freigaben oder Abnahmen seitens des Auftraggebers entbinden den Auftragnehmer nicht von der Pflicht, die vereinbarten Qualitätsanforderungen einzuhalten. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Spezifikationen vorgibt, wird der Auftragnehmer diese eigenverantwortlich prüfen und den Auftraggeber auf Bedenken hinsichtlich der Geeignetheit der Spezifikation für den vorausgesetzten Einsatzzweck oder Einsatzort hinweisen.

4. Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes Qualitäts- und Umweltmanagement nach den Bestimmungen der ISO 9000 ff. zu unterhalten.

5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen seiner wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Zulieferungen müssen den vorgenannten Anforderungen ebenfalls entsprechen.

6. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die jeweils für die Waren aktuell im Zeitpunkt der Lieferung geltenden Sicherheitsdatenblätter übergeben.

7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Stoffverbote und Beschränkungen sowie damit verbundenen Information und Rücknahmepflichten nach sämtlichen anwendbaren internationalen und nationalen gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien und Verordnungen, insbesondere der RoHS2-Richtlinie (2011/65/EU), der WEEE-Richtlinie (2012/19/EU) und der REACH Verordnung (EG Nr. 1907/2006), einzuhalten. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unverzüglich die Stoffzusammensetzung der Waren schriftlich mitteilen. In den Waren dürfen die in den jeweiligen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien, Verordnungen und Auftraggeber eigenen Stoffverbots- und -vermeidungslisten genannten Substanzen nicht oder zumindest nicht in einer höheren Konzentration als zugelassen enthalten sein. Dies gilt insbesondere für die Stoffe der Kandidatenliste der REACH-Verordnung in der im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Fassung.

8. Ursprungszeugnisse, Lieferantenerklärungen nach EG-Verordnung Nr. 1207/2001 und sonstige gegebenenfalls erforderliche Ursprungsnachweise wird der Auftragnehmer mit allen erforderlichen Angaben versehen bzw. beschaffen und zur Verfügung stellen.

9. Bevor der Auftragnehmer die Waren für den Versand an den Auftraggeber bereitstellt, führt der Auftragnehmer eine Warenausgangsprüfung durch. Stellt der Auftragnehmer bei der Warenausgangsprüfung Abweichungen von der vereinbarten, vorausgesetzten oder üblichen Beschaffenheit in Bezug auf die Ware fest, wird er den Auftraggeber hierüber und über geplante Abhilfemaßnahmen unverzüglich benachrichtigen.

10. Der Auftragnehmer übermittelt dem Auftraggeber mit jeder Lieferung Werkszeugnisse 2.2 gemäß DIN EN 10204.

11. Vor der Änderungen von Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für die Ware, Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Ware oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen wird der Auftragnehmer den Auftraggeber so rechtzeitig benachrichtigen, dass dieser die Änderungen prüfen kann. Solche Änderungen dürfen erst nach Freigabe durch den Auftraggeber umgesetzt werden.

12. Alle Dokumente, die im Zusammenhang mit der Lieferung stehen, sind durch den Auftragnehmer 15 Jahre nach Erstellung sicher zu verwahren. Dies gilt insbesondere für Testergebnisse und Warenausgangsprüfungen, die in geeigneter Form zu dokumentieren sind.

13. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber alle Schäden ersetzen, die aus der schuldhaften Verletzung der Pflichten aus dieser Ziffer VIII entstehen und den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter, einschließlich von Behörden, freistellen, die aus der Verletzung dieser Pflichten resultieren.

IX. Geheimhaltung

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit der Bestellung und der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber erlangten Informationen, u. a. Zeichnungen, übergebene Gegenstände, Modelle, Muster, Datenblätter, Software, überlassene oder zugängliche Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie Informationen, die dem Datenschutz unterliegen, (nachfolgend: "Vertrauliche Informationen") vertraulich zu behandeln und gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Vertrauliche Informationen dürfen nur im Rahmen des Vertragszweckes genutzt werden. Darüber hinaus dürfen diese nicht vervielfältigt oder aufgezeichnet werden.

2. Der Auftragnehmer darf Vertrauliche Informationen des Auftraggebers nur an Dritte weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen staatlicher Organe dies gebieten, der Auftraggeber hierin eingewilligt hat oder dies zur Erfüllung des Vertrages mit dem Auftraggeber erforderlich ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber - sofern rechtlich zulässig - unverzüglich unterrichten, sobald er von einem staatlichen Organ zur Offenlegung von Vertraulichen Informationen des Auftraggebers ersucht wird.

3. Der Auftragnehmer darf Vertrauliche Informationen nur solchen Mitarbeitern zugänglich machen, die diese zur Erfüllung des Vertrages benötigen.

4. Der Auftraggeber wird alle Mitarbeiter und Dritte, die er zur Leistungserbringung einsetzt oder denen er Vertrauliche Informationen überlässt, schriftlich verpflichten, die von ihm gegenüber dem Auftraggeber eingegangenen Verpflichtungen zur Geheimhaltung ebenfalls einzuhalten. Er wird dem Auftraggeber auf Verlangen die Verpflichtung nachweisen. Verletzungen der Geheimhaltungspflichten von Mitarbeitern und Dritten sind als eigene Pflichtverletzungen dem Auftragnehmer zurechenbar.

5. Der Auftragnehmer wird Vertrauliche Informationen, die per E-Mail übermittelt werden, gegen Kenntnisnahme und Manipulationen durch unberechtigte Dritte schützen. Die Parteien können hierzu entsprechende technische Maßnahmen, z. B. Verschlüsselungs- und Signaturverfahren, abstimmen.

6. Bei Beendigung des Vertrages oder auf jederzeit mögliche Aufforderung wird der Auftragnehmer sämtliche von dem Auftraggeber erhaltenen und noch vorhandenen Vertraulichen Informationen unverzüglich dem Auftraggeber übergeben und die Erfüllung dieser Pflicht schriftlich versichern. Der Auftragnehmer hat insoweit kein Zurückbehaltungsrecht. Bei elektronisch auf wiederbeschreibbaren Speichermedien gespeicherten Vertraulichen Informationen genügt deren Löschung, sofern dies so geschieht, dass ein Wiederherstellen der Vertraulichen Informationen nicht möglich ist. Soweit der Auftragnehmer gesetzlich zur Aufbewahrung verpflichtet ist, darf er für diesen Zweck eine Kopie der erforderlichen Unterlagen aufbewahren. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist hat der Auftragnehmer die Kopie datenschutzgerecht zu vernichten.

7. Die vorstehenden Pflichten dieser Ziffer IX gelten nicht für Informationen, die

a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungsverpflichtung des Auftragnehmers allgemein bekannt werden,

b) die der Auftragnehmer von Dritten, die diesbezüglich keiner Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer unterliegen, rechtmäßig erhalten hat oder erhält, oder

c) die dem Auftragnehmer zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Auftraggeber bereits bekannt sind.

8. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für jeden einzelnen Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen diese Ziffer VIII eine von dem Auftraggeber angemessen festzusetzende, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfender Vertragsstrafe zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Gezahlte Vertragsstrafen sind hierauf jedoch anzurechnen.

9. Die Regelungen in dieser Ziffer IX gelten für eine Dauer von zehn Jahren ab Abschluss des Vertrages, unabhängig von dem Beendigungszeitpunkt.

X. Rechte an Arbeitsergebnissen

Für Arbeitsergebnisse, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag beim Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen entstehen (nachfolgend "Arbeitsergebnisse") gilt Folgendes:

1. Alle Rechte an Arbeitsergebnissen stehen allein und ausschließlich dem Auftraggeber zu. Die Rechte, soweit übertragbar, gehen mit ihrem Entstehen auf den Auftraggeber über, ohne dass es einer weiteren Erklärung durch den Auftragnehmer bedarf. Soweit eine Übertragung der Rechte an den Arbeitsergebnissen aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt, erhält der Auftraggeber ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte. Mit der Einräumung der Nutzungsrechte soll der Auftraggeber insbesondere in den Stand versetzt werden, urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützte Werke für eigene Zwecke unbeschränkt zu nutzen. Der Auftraggeber erhält insbesondere das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die durch den Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages erbrachten Arbeitsergebnisse auf sämtliche bekannte Arten zu verwerten, zu vervielfältigen, auf Bild-, Ton- und Datenträger zu übertragen, zu bearbeiten, umzugestalten, zu übersetzen, zu verbreiten und zum Abruf bereitzuhalten. Der Auftragnehmer räumt hiermit die Nutzungsrechte gemäß Ziffer X.1 unmittelbar mit ihrer Entstehung dem Auftraggeber ein. Der Auftragnehmer verzichtet auf das Namensnennungsrecht und das Recht auf Zugänglichmachung des Werkes. Der vereinbarte Preis enthält eine angemessene Vergütung für die Übertragung bzw. Einräumung der Rechte gemäß dieser Ziffer X.1. Ein gesonderter Anspruch auf Vergütung ist, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des § 32 c UrhG entgegenstehen, ausgeschlossen.

2. Der Auftraggeber ist berechtigt, ohne Zustimmung des Auftragnehmers hinsichtlich einzelner oder sämtlicher ihm eingeräumter Rechte Dritten einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte einzuräumen oder die erworbenen Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder zu lizenzieren.

3. Der Auftraggeber erhält darüber hinaus das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Arbeitsergebnisse auf sämtliche unbekannte Arten zu nutzen und zu verwerten. Auftraggeber und Auftragnehmer werden sich für diesen Fall auf eine gesonderte angemessene Vergütung einigen.

XI. Rügepflicht

1. Die gesetzliche Obliegenheit des Auftraggebers zur Wareneingangskontrolle gemäß § 377 HGB beschränkt sich darauf, dass der Auftraggeber die Ware auf Menge, Typ, äußerlich erkennbare Mängel wie Transportschäden und sonstige offenkundige Mängel hin unverzüglich untersucht. Offenkundige Mängel kann der Auftraggeber bis zu zwei Wochen ab Ablieferung, verdeckte Mängel bis zu zwei Wochen ab Entdeckung rügen.

2. Weitergehende als die vorstehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten bestehen nicht. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Auftraggeber insbesondere nicht zur Vornahme von Laboruntersuchungen verpflichtet. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der Verletzung der Untersuchungsobliegenheit und der verspäteten Mängelrüge.

XII. Mängel

1. Freigaben oder Abnahmen von Spezifikationen, Mustern oder Herstellungsverfahren begründen keinen Verzicht auf Mängelansprüche und -rechte des Auftraggebers. Durch solche Freigaben und Abnahmen bleiben Mängelansprüche und Rechte des Auftraggebers vollumfänglich unberührt.

2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate nach Ablieferung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder das Gesetz längere Verjährungsfristen vorsieht.

3. Handelt es sich bei den Waren um Werkzeuge, Maschinen und Anlagen, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Ziffer XII.2 mit der schriftlichen Abnahme dieser Gegenstände.

4.Für Waren, die während der Untersuchung eines Mangels oder der Mängelbeseitigung nicht genutzt oder betrieben werden können, verlängert sich die laufende Verjährungsfrist für Mängelansprüche um die Zeit der Unterbrechung.

5. Mängel hat der Auftragnehmer nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich nach Wahl des Auftraggebers durch Nachbesserung oder Nachlieferung zu beseitigen (Nacherfüllung). §§ 439 Abs. 3, 635 Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

6. Nach dem erfolglosen Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Frist zur Nacherfüllung, bei Fehlschlagen oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung stehen dem Auftraggeber sämtliche gesetzlichen Rechte, insbesondere Rücktritt, Minderung, Aufwendungsersatz und Schadenersatz statt der Leistung zu. Bei Werkleistungen steht dem Auftraggeber zusätzlich das Recht zur Selbstvornahme zu.

7. Der Auftraggeber ist berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug oder besondere Eilbedürftigkeit besteht und es daher nicht zumutbar ist, den Auftragnehmer von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen. §§ 439 Abs. 3, 635 Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

8. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter frei, die gegen den Auftraggeber nach dem Vorbringen des Dritten aufgrund einer mangelhaften Lieferung des Auftragnehmers, die dieser zu vertreten hat, erhoben werden.

9. Die Geltendmachung sämtlicher weitergehender dem Auftraggeber nach dem Gesetz zustehender Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung, Aufwendungsersatz-, Freistellungs- und deliktische Ansprüche, behält sich der Auftraggeber uneingeschränkt vor.

XIII. Freistellung von Rechten Dritter

1. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden, weil durch den vertragsgemäßen Gebrauch der zur Verfügung gestellten Unterlagen und sonstigen Lieferungen angeblich oder tatsächlich gewerbliche Schutzrechte Dritter wie Patent-, Marken-, Gebrauchs-, Geschmacksmusterrechte sowie Urheber rechte (nachfolgend: "Schutzrechte") verletzt werden. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich über derartige Ansprüche Dritter unterrichten. Dem Auftragnehmer sind alle Abwehrmaßnahmen, sowohl gerichtlich, als auch außergerichtlich vorbehalten. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer in angemessener Weise. Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber alle im Zuge einer solchen Unterstützung entstehenden angemessenen Kosten.

2. Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer rechtzeitig über einen Anspruch wegen einer Schutzrechtsverletzung informiert, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten, um eine weitere Nutzung zu ermöglichen, die zur Verfügung gestellten Unterlagen und sonstige Lieferungen dergestalt zu ändern oder zu ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird und die vertraglich vereinbarten Eigenschaften erhalten bleiben. Der Auftragnehmer kann auch auf eigene Kosten für den Auftraggeber das Recht zur fortgesetzten Nutzung der angeblich rechtsverletzenden vertragsgegenständlichen Lieferungen erwirken. Die vorgenannten Verpflichtungen des Auftragnehmers bestehen nicht, wenn die Schutzrechtsverletzung dadurch verursacht wurde, dass die von dem Auftragnehmer gelieferte Ware ohne dessen Einwilligung geändert oder in nicht vertragskonformer Weise verändert wurde oder die Schutzrechtsverletzung darauf zurückzuführen ist, dass die Ware in Kombination mit anderen, nicht von dem Auftragnehmer gelieferten Waren genutzt wird, es sei denn, die Nutzung wurde vorher mit dem Auftragnehmer abgestimmt.

3. Sämtliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen Rechtsmängeln bleiben unberührt.

XIV. Außenwirtschaftsrecht

1. Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts ("Außenwirtschaftsrecht") zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen schriftlich mitzuteilen, die der Auftraggeber zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt, insbesondere:

a) alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN);

b) die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code und

c) Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern vom Auftraggeber gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Auftragnehmern) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Auftragnehmern).

2. Die Vertragserfüllung seitens des Auftraggebers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

XV. Haftung, Produkthaftpflichtversicherung

1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber auf Schadens- und Aufwendungsersatz unbeschränkt.

2. Der Auftragnehmer hat eine Produkthaftpflichtversicherung (einschließlich Ein-, Ausbau- und Rückrufkostendeckung) in ausreichender Höhe zu unterhalten und auf Verlangen nachzuweisen. Ziffer XV.1 und sämtliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben von dieser Ziffer XV.2 unberührt.

XVI. Schlussbestimmungen

1. Der Auftragnehmer wird die Firma und das Logo des Auftraggebers nicht ohne die schriftliche Einwilligung des Auftraggebers als Referenzkunden verwenden.

2. Personenbezogenen Daten des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter (z. B. Name, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) werden von dem Auftraggeber zum Zwecke der Begründung, Durchführung oder Beendigung rechtsgeschäftlicher oder rechtsgeschäftsähnlicher Schuldverhältnisse mit dem Auftragnehmer gespeichert.

3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder sonstiger Vertragsbestandteile unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

4. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) anwendbar.

5. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist Lutherstadt Eisleben, Deutschland. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder an jedem sonstigen Gerichtsstand verklagen.


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